Was wird aus dem „Pförtnerhaus“ am Berner Heerweg 369?

Auskunftsersuchen vom 15.02.2023

Drs. 21-6597.1

Sachverhalt:

Seit mehreren Jahren ist das Denkmalschutzamt im Gespräch zur Sanierung des ehemaligen Pförtnerhauses am Berner Heerweg 369. Schon in 2020 berichtete die Morgenpost, dass die Immobilie auch als Gastronomie oder Beherbergungsstätte genutzt werden dürfte. Im Mai 2021 berichtete das Hamburger Wochenblatt über das Pförtnerhaus, das damals liebevoll saniert werden sollte. Seitdem scheint das Haus aber unberührt weiter zu verfallen.

Auch aktuell gab es dazu weder im Regionalausschuss selbst, noch im zuständigen Unteraus- schuss für Bauangelegenheiten des Regionalausschusses Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne Lösungsansätze. Das unter Denkmalschutz stehende Haus verfällt weiter.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) antwortet wie folgt: 22.03.2023 Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 31.03.2023

Vorbemerkung BKM:
Das Pförtnerhaus befindet sich seit einigen Jahren in einem besorgniserregenden Zustand. Obgleich es zur Sanierung Abstimmungsgespräche gab und im März 2021 auch eine denkmalrechtliche Genehmigung ausgesprochen wurde, wurde seitens der Eigentümergesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht mit der Sanierung begonnen. Ein Verkauf erfolgte bislang nicht.
Bei Besichtigungsterminen im Februar und März 2023 wurde festgestellt, dass den Aufforderungen des Denkmalschutzamts zur Sicherung des Gebäudes nicht bzw. nur teilweise nachgekommen wurde: Das Dach ist undicht, Kehlen/Regenrinnen wurden nicht gesäubert, ein Fallrohr wurde nicht fachmännisch repariert und statt des zugesagten Einplanens des Dachs wurden es offenbar an einigen Stellen repariert.

Das Gebäude ist aktuell stark gefährdet. Das Denkmalschutzamt hat daher die GbR für Ende März 2023 zu einem Termin in das Denkmalschutzamt eingeladen, um sich zum Sachverhalt und den weiteren Plänen zum Objekt zu äußern. Über das weitere Vorgehen des Denkmalschutzamtes hinsichtlich Erhaltungs- bzw. Zwangsmaßnahmen wird die GbR bei diesem Termin informiert.

Dies vorausgeschickt, antwortet die für den Denkmalschutz zuständige Behörde wie folgt:

1. Aus welchen Gründen findet das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchGWo keine Anwendung?

Bezirksamt Wandsbek:
Das HmbWoSchG kann nur dann Anwendung finden, wenn es sich bei dem ehemaligen Pförtnerhaus um „Wohnraum“ im Sinne des Gesetzes handelt.

Für das Pförtnerhaus liegt keine baurechtliche Genehmigung zur Wohnnutzung vor, auch wenn zu früheren Zeiten Personen dort gewohnt haben. Im Jahr 2018 erging ein Vorbescheid des Bezirksamts zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gastronomie. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Wohnraumschutzgesetzes zurzeit nicht eröffnet ist.

2. Welches Gesetz, welche Verordnung o.ä., welche Behörde oder Institution o.ä. kann wie Einfluss auf den Erhalt des Objektes nehmen?

Bezirksamt Wandsbek: Siehe zu 3. ff.

3. Welche Konsequenzen hat das unter Schutz stellen eines Objektes als Denkmal für den Eigentümer der Immobilie?

BKM:
Es gilt der Veränderungsvorbehalt gem. §§ 8 u. 9 Hamburger Denkmalschutzgesetz. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Erhalt des Denkmals (vgl. § 7 Hamburger Denkmalschutzgesetz).

4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Denkmalschutzamt die Eigentümerin der genannten Immobilie zum Erhalt und zur Sanierung des Gebäudes anzuhalten und welche dieser Möglichkeiten hat das Denkmalschutzamt noch nicht genutzt?

BKM:
Erhaltungsanordnung, Erhaltungsverfügung bzw. Ersatzvornahme als letztes Mittel. Die Erhaltungsanordnung wurde am 5. Dezember 2022 ausgesprochen, siehe Vorbemerkung.

5. Hat die Eigentümerin der Immobilie inzwischen einen Zuschuss zur denkmalgerechten Sanierung des Gebäudes beantragt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe, gibt es einen Bescheid? Wenn nein: Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hätte?

BKM:
Eine Förderung für denkmalbedingte Mehrkosten könnte beantragt werden, ein entsprechender Antrag beim Denkmalschutzamt wurde nicht gestellt.

6. Wäre es aus Sicht der FHH und des Denkmalschutzamtes aus denkmalpflegerischem Aspekt von Vorteil, wenn sich das gesamte Denkmal-Ensemble, bestehend aus dem Berner Gutshaus, Verwalterhaus, Landschaftspark, historischer Kopfsteinpflaster-Allee und Pförtnerhaus (Denkmalliste 26116 und 26118) in einer Hand befände? Wenn ja: Arbeitet das Denkmalschutzamt auf eine solche Möglichkeit hin? Wenn nein: Bitte begründen.

BKM:
Überlegungen zum Alleineigentum des gesamten Ensembles sind nicht bekannt, mit möglichen Vor- und Nachteilen einer solchen Lösung hat sich das Denkmalschutz nicht befasst.

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