Neues Konzept für die Errichtung von E-Ladesäulen in Hamburg?

Auskunftsersuchen vom 07.03.2022 Drs. 21-4930.1
Sachverhalt:
Im zuständigen Fachausschuss wurde am 17.02.2022 die Drucksache 21-4740 vorgelegt und
dort nimmt die zuständige Fachbehörde u.a. Stellung:
Aktuell werden bis zum Jahr 2025 jährlich rund 100 Ladesäulen bzw. 200 Ladepunkte durch die
Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im öffentlichen Straßenraum errichtet.
Diese Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, bis zum Jahre 2025 Ladesäulen bzw.
Ladepunkte durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im öffentlichen Straßenraum zu
errichten, widerspricht Aussagen der zuständigen Fachbehörde in den Medien (Hamburger
Abendblatt am 08. Februar 2022):
„dass man das Modell der städtischen Ladestellen nach den Anforderungen des
Energiewirtschaftsgesetzes reformieren werde. Das Gesetz sehe eine Übergangsregelung bis
Ende 2023 vor. Ab 2024 müsse die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen Betreiber
übergegangen sein.“
und weiter die zuständige Fachbehörde:
„dass es nicht Aufgabe des Staates sei, allein die Versorgung mit subventionierten Ladestellen
sicherzustellen. Der Staat habe einen Anschub gegeben, aber langfristig müsse und werde es
immer mehr Ladestellen privater Anbieter geben“.
Laut EU-Vorgaben und Energiewirtschaftsgesetz dürften die Betreiber von
„Elektrizitätsverteilnetzen“ im Normalfall „weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben“.
In Hamburg ist bisher die städtische Stromnetz Hamburg für die städtischen Ladesäulen
zuständig.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) antwortet wie folgt: 16.03.2022
1. Wie und von wem werden im Jahre 2024 und 2025 die Ladesäulen bzw. Ladepunkte im
öffentlichen Straßenraum errichtet?
Zum 1. Januar 2024 wird die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen städtischen Betreiber
übergehen. Die neue Betreibergesellschaft wird die Ausbauziele des Senats weiterhin umsetzen.
Derzeit wird geprüft, ob eine städtische Bestandsgesellschaft diese Aufgaben zukünftig
übernehmen kann oder eine neue Gesellschaft zu diesem Zweck gegründet werden muss. Es
steht darüber hinaus jedem privaten Anbieter frei, unter Einhaltung der allgemeinen Nebenbestimmungen
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum zu errichten.
2. Seit wann die EU-Vorgaben und das Energiewirtschaftsgesetz in den zuständigen
Fachbehörden vorliegen?
Die europäische “Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie” (EU) 2019/944 ist am 4. Juli 2019 in Kraft
getreten. Die erforderliche Umsetzung in nationales Recht erfolgte jedoch erst mit der EnWGNovelle
im Sommer des Jahres 2021 in Form des neu eingefügten § 7c EnWG. Für die Umsetzung
der neuen Vorgaben gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023.
3. Wer kann schon heute Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichten
kann und welche rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden?
Für das Aufstellen einer Ladesäule im öffentlichen Straßenraum ist die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis
beim zuständigen Bezirksamt erforderlich, die von jedermann beantragt
werden kann. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung von Ladeinfrastruktur
im öffentlichen Raum ist in Hamburg die Einhaltung von einheitlich definierten Qualitätskriterien
(Nebenbestimmungen im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis) erforderlich. Hierzu
gehören u.a. Vorgaben zum Design, zum diskriminierungsfreien Zugang für alle Nutzer, zur
Verwendung von Ökostrom oder zur Anbindung an das IT-Backend. Diese Vorgaben gelten
gleichermaßen für den städtischen wie auch für sämtliche privaten Anbieter.
4. Wie erfolgt die Auswahl der Anbieter die Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen
Straßenraum errichten wollen?
Siehe Antwort zu 3.
5. Werden ab 01.01.2024 die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen Betreiber übergegangen
sein?
a. Wenn ja, auf welchen?
b. Wenn nein, welcher Sachstand liegt in der zuständigen Fachbehörde bzw. dem
Senat zum Übergang der städtische Ladeinfrastruktur vor?
Siehe Antwort zu 1.

Hier finden Sie das Auskunftsersuchen.