Kindertageseinrichtung Wariner Weg in Rahlstedt

Kindertageseinrichtung Wariner Weg 1, 22143 Hamburg

Auskunftsersuchen vom 18.07.2023

Drs. 21-7416.1

Sachverhalt:

Im Juli 2023 eröffnet die Kita Rahlstedt im Wariner Weg 1, direkt im Rahlstedt Center. Die Kita befindet sich im 1. OG des EKZ Rahlstedt und ist direkt über das Center zu erreichen.
Eine Freifläche von etwa 530 qm mit Sandkasten, Klettergeräten, Rutsche und Schaukel wurde auf dem obersten Parkdeck erstellt.

Die zuständige Fachbehörde muss vor Eröffnung die entsprechende Betriebserlaubnis prüfen und genehmigen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörden:

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) antwortet wie folgt: 04.09.2023

1. Warum wurde eine Kindertagesstätte im Rahlstedt-Center Wariner Weg 1 genehmigt?

Die Betriebserlaubnis wurde genehmigt, da alle notwendigen Voraussetzungen gemäß § 45 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) der für Kindertages- einrichtungen zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Für die Bau/Nutzungsgenehmigung der Räumlichkeiten wird an das zuständige Bezirksamt verwiesen.

2. Wie viele Plätze und Gruppen sind für die Kindertageseinrichtung im Rahlstedt-Center Wariner Weg 1 geplant?

Seit Einführung des vorrangig nachfrageorientierten Kita-Gutscheinsystems zum 1. August 2003 werden von der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde nicht mehr die Anzahl der Plätze in den Kitas sondern nur noch die Anzahl der dort tatsächlich betreuten Kinder erfasst. Die maximale Anzahl der Kinder, die in einer Kita betreut werden können, hängt von der in der Kita jeweils verfügbaren pädagogisch nutz-baren Fläche ab. Diese Fläche beträgt in der Kita elbzwerge Rahlstedt 275 Quadratmeter, aufgeteilt auf sechs Gruppenräume (drei Krippen- und drei Elementargruppenräume). Bei der Aufnahme der Kinder haben alle Kita-Träger sicherzustellen, dass die Vorgaben der geltenden Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 1. August 2012, die in dem Punkt zu den Außenspielflächen mit Wirkung zum 15. Februar 2023 entsprechend angepasst wurden, eingehalten werden. Im Rahmen der Krippenbetreuung ist den Kindern eine pädagogisch nutzbare Fläche von mindestens 3,3 Quadratmeter pro Kind zur Verfügung zu stellen. Der Mindestraumbedarf an pädagogisch nutzbarer Fläche beträgt im Elementarbereich pro Kind bei 4- bis 5-stündiger Betreuung 2,2 Quadratmeter und ab 6-stündiger Betreuungszeit 3,0 Quadratmeter.

3. Wie groß muss der Kinderspielplatz der Kindertageseinrichtung bei der beantragten Anzahl der Plätze sein und wurde hierzu eine Freiraumplanung der Fachbehörde vorgelegt?

Jedes Kind muss über eine Außenspielfläche von mindestens sechs Quadratmeter verfügen. Bei einer exemplarischen Belegung von 87 Kindern ist ein Außenspielgelände von 522 Quadratmeter vorzuhalten. Eine Freiraumplanung wurde im Zuge der Antragstellung der Betriebserlaubnis vorgelegt.

4. Welche Prüfungen von Seiten der Fachbehörde sind erfolgt, damit eine sichere Nutzung des Kinderspielplatzes der Kindertageseinrichtung, neben den Stellplätzen des Packdecks, erfolgen kann?

Das für die Baugenehmigung zuständige Bezirksamt hat als zuständige Stelle im Änderungsbescheid zur Nutzungs-/Baugenehmigung Maßnahmen zur Sicherheit der Kinder in Bezug auf den direkten Kontakt mit Pkw-Abgasen und der Gefahr eines Pkw-Unfalls aufgenommen.

5. Wurde die Bezirksversammlung Wandsbek und deren Ausschüssen zur Stellungnahme im Rahmen der Prüfungen für diesen Kinderspielplätze auf den Stellplätzen des Parkdecks aufgefordert?

  1. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Das Vorhaben wurde dem Bauprüfausschuss Rahlstedt am 06.07.2022, dem Regionalausschuss Rahlstedt am 24.08.2022 und dem Jugendhilfeausschuss am 31.08.2022 zur Kenntnis gegeben.
Die Erkenntnisse aus der Beteiligung der Ausschüsse sowie der Sozialbehörde flossen teils als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid ein.

6. Wenn die eigene Außenfläche nicht für alle Gruppen ausreicht, wurden eine Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes gestellt?

  1. Wenn ja, wo befindet sich der öffentliche Spielplatz?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Da der für Kindertageseinrichtungen zuständigen Behörde ein ausreichend großes Außenspielgelände nachgewiesen wurde, besteht keine Notwendigkeit für eine Antragstellung auf Sondernutzung.

7. Wie wird der Kinderspielfläche auf dem Parkdeck gesichert und durch welchen Anfahrschutzmaßnahmen?

Gemäß dem Änderungsbescheid zur Nutzungs-/Baugenehmigung wurden folgende Anforderungen zur Sicherheit der Kinder an das Außengelände gestellt:

  •   Herstellung eines geschlossenen und blickdichten Zaunes zwischen Spielfläche und den Parkplätzen hin (Mindesthöhe 1,80m). Der geschlossene Zaun dient dazu, dass die Kinder nicht den Abgasen von PKW ausgesetzt sind, falls diese in der Nähe der Spielfläche rangieren und parken.
  •   Herstellung eines ausreichenden konstruktiven Aufprallschutzes (Leitplanken oder Poller o.ä.) zwischen den Parkplätzen und der Spielfläche. Der Aufprallschutz dient dazu, dass Pkw, die beim Einparken einen Unfall verursachen, keine Gefahr für die Kinder darstellen.
  •   Umwandlung der sechs Parkboxen, die quer zum Zaun angeordnet sind, zu drei Längsparkboxen. Diese Maßnahme vermindert zusätzlich im Falle eines Pkw- Unfalles die direkte Gefahr mit der Kinderspielfläche

    Bei der Besichtigung der Einrichtung im Vorwege der Erteilung der Betriebserlaubnis, wurde festgestellt, dass die genannten Anforderungen seitens des Trägers erfüllt wurden.

8. Welche Maßnahmen wurden von der zuständigen Fachbehörde eingeleitet, damit keine Kinderspielflächen auf Neu- und bestehenden Bauvorhaben, insbesondere neben Stellplätzen, eingerichtet werden?

a. Wenn keine, warum nicht?

Die für die Kindertagesbetreuung zuständige Behörde prüft im Rahmen von neuen Kitaplanungen regelmäßig die Vorgaben, die sich aus den „Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ ergeben. Dieses gilt auch für die geplanten Außenspielflächen.

Ist erkennbar, dass es aufgrund von besonderen Verkehrssituationen (z.B. Lage an einer vielbefahrenen Hauptstraße) zu einer erhöhten Belastung durch Lärm und Abgasen kommen könnte, wird dem Träger und auch der zuständigen Bauprüfabteilung im Rahmen der Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren der Hinweis mitgeteilt, dass die für die Kita zu erwartende Lärm-/ Immissionsbelastung erheblich sein könnte. Der durch den Straßenverkehrslärm erhöhte Grundgeräuschpegel könnte bei allen Personen und besonders bei den Kindern zu gesundheitlichen Problemen führen (im Bereich Hörverstehen und folgend im Bereich Spracherwerb). Es müssten daher die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. Schall/Abgase) mit dem zuständigen Bezirksamt im Vorwege abgestimmt werden bzw. seitens der Bauprüfabteilung entsprechende Nachweise gefordert werden.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Wariner Weg gab es diese Hinweise nicht, da angenommen werden kann, dass die Verkehrsbelastung am Rande eines Parkdecks nicht über diejenige in einer normalen Lage einer Kita hinausgeht.

9. Wie hat sich die Anzahl der Bevölkerung im statistischen Gebiet 74022 und 74019 (Einzugsgebiet der KITA) von 2011 bis 2021 geändert?

Hier finden Sie das komplette Auskunftsersuchen.