Bebauung des Sportplatzes Am Stühm Süd

Kleine Anfrage v. 07.10.2021 (Drs. 21-4023)

Sachverhalt:

In Hamburg Bramfeld soll der Sportplatz Am Stühm Süd dem Wohnungsbau ersatzlos zum Op- fer fallen. Diese Maßnahme wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen. Bis heute wurde die Bezirksversammlung Wandsbek vor der Entscheidung der gem. Anordnung über Zu- ständigkeiten für die Sportförderung vom 27. Juni 1978 zuständigen Fachbehörde zur Sache nicht gehört. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 28 Nr. 12 Bezirksverwaltungsgesetz. Die Be- zirksversammlung weiß bis zum heutigen Tage nicht, wer der Bauherr ist und ob und wie das Grundstück vergeben bzw. veräußert wurde.

Die Tagesordnungen der Bauprüfausschüsse haben seit Jahren ein festes Muster. So finden sich immer unter dem Tagesordnungspunkt 5 „Zur Beratung: Bauanträge für die Errichtung von Gebäuden ab 1 WE/ Nutzungseinheit in Verfahren nach den §§ 61-64 HBauO, die planungs- rechtlicher Abweichung bedürfen“ – auch Liste 5 genannt – durch den jeweiligen Bauprüfaus- schuss zustimmungspflichtige Bauanträge.

Unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Zur Information: Bauanträge für die Errichtung von Gebäu- den ab 1 WE/ Nutzungseinheit in Verfahren nach den §§ 61-64 HBauO, die
keiner planungsrechtlicher Abweichung bedürfe“
– auch Liste 7 genannt – hingegen finden sich die Bauanträge auf, die der jeweilige Bauprüfausschuss keinen Einfluss mehr nehmen kann.

Durch die durch die Wandsbeker Verwaltung vorgenommene Einteilung des Bauantrages nach § 63 HBauO in die sog. Liste 7 wollte die Wandsbeker Verwaltung das Vorbescheidsverfahren dem zuständigen Bauprüfausschuss trotz seiner Größe und in voller Kenntnis der Wichtigkeit des Bauvorhabens für die Bezirksversammlung Wandsbek durch die vorangegangenen Debat- ten nur z.K. geben. Da der alte Baustufenplan Bramfeld obsolet ist, soll das Bauvorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB beurteilt werden. Aus Sicht der CDU- und anderer Fraktionen ist das Bauvorhaben gem. einer Beurteilung nach § 34 BauGB abzulehnen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 15.10.2021

  1. Hat das Bezirksamt Wandsbek den Senat darauf hingewiesen, dass die Bezirksversamm- lung Wandsbek gem. § 28 Nr. 12 BezVG zur Standortentscheidung durch den Senat anzu- hören ist?
  2. Wenn ja, wann wurde welche Dienststelle darauf hingewiesen?
  3. Wenn nein, warum nicht?
  4. Hat das Bezirksamt Wandsbek Kenntnis, wann es dem Senat beliebt die Bezirksversamm- lung gem. § 28 Nr. 12 BezVG zur Standortentscheidung anzuhören?

Bezirksamt Wandsbek zu den Fragen 1., 1.b. und 2.:
Entfällt.
Dem Bezirksamt liegt ein Vorbescheidsantrag im Bereich des Sportplatzes Am Stühm-Süd vor. Dieser Vorbescheidsantrag ist nach Recht und Gesetz zu bescheiden, stellt jedoch als baurechtliche Entscheidung nach der Hamburgischen Bauordnung zu einzelnen Fragen ei- nes Vorhabens keine Standortentscheidung nach § 28 BezVG dar. Durch seine Erteilung wird weder eine abschließende Berechtigung noch eine Verpflichtung zur Umsetzung eines Vorhabens begründet. Das Vorbescheidsverfahren ist daher kein Anlass zur Durchführung eines Verfahrens nach § 28 BezVG.

  1. Wer ist Eigentümer des Grundstückes des Sportplatzes Am Stühm Süd Stand 01.10.2021?

Bezirksamt Wandsbek:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.

  1. Wann soll das Grundstück an wen wie veräußert werden?

Bezirksamt Wandsbek:
Die Zuständigkeit liegt bei der FB bzw. beim LIG.

  1. Wie hoch ist der Buchwert pro m2 für das Sportgrundstück?

Bezirksamt Wandsbek:
Die Zuständigkeit liegt bei der FB bzw. beim LIG.

  1. Der alte Baustufenplan Wandsbek ist obsolet. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung im sog. Baublock einfügt und die Erschließung gesichert ist.
  2. Wie definiert die Verwaltung konkret den Baublock?
  3. Wie kommt die Verwaltung zur Ansicht, dass sich das Vorhaben mit einer Senioren- wohnanlage, einer Kita und 114 Wohneinheiten gem. § 34 BauGB nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die über- baut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt?

Bezirksamt Wandsbek zu den Fragen 6.a., 6.b.:
Die im Baustufenplan Bramfeld für die Sportplatzfläche Am Stühm-Süd getroffenen Fest- setzungen sind obsolet geworden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben rich- tet sich daher nach § 34 Baugesetzbuch. Maßstabbildend ist danach insbesondere die Ei- genart der näheren Umgebung, die nicht zwingend an die Abgrenzung von Baublöcken ge- bunden ist und vor Ort durch bis zu III-geschossige Wohngebäude (Am Stühm-Süd Nr. 69 ff.) und eine benachbarte Gemeinbedarfseinrichtung (Schule) geprägt ist. Weitere Zulässig- keitsmaßstäbe können sich aus § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch ergeben.

  1. Aus welchen Gründen plant die Verwaltung keinen vorhabenenbezogenes Bebauungsplanverfahren einzuleiten?

Bezirksamt Wandsbek:
Ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB wird derzeit nicht gesehen.

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