Bürgerbegehren „Nicht mehr vom Gleichen in Steilshoop“ ist zulässig

Bürgerbegehren „Nicht mehr vom Gleichen in Steilshoop“ ist zulässig

Ein Ergebnis hätte keine bindende Wirkung sondern Empfehlungscharakter

 

Die Wandsbeker Bezirksabstimmungsleitung hat das Bürgerbegehren „Nicht mehr vom Gleichen in Steilshoop“ am 18. Dezember 2020 für zulässig erklärt. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens bezieht sich auf einen Verzicht des Abbruchs der Gebäude auf dem Gelände der ehemaligen „Schule am See“ am Borchertring in Steilshoop und eine Nutzungsmöglichkeit der Gebäude durch Vereine, Initiativen und Institutionen bis zur Feststellung eines neuen Bebauungsplans.

 

Da der Bezirk Wandsbek nicht Eigentümer der Fläche ist und dementsprechend keine Entscheidungsmöglichkeit hat, kann durch die Bezirksebene lediglich eine Empfehlung an die zuständige Fachbehörde gerichtet werden. Eigentümer des Flurstücks ist der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen, der der Finanzbehörde untersteht. Da auch das Ergebnis eines möglichen Bürgerentscheides die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung entfalten würde, wäre mit dem Ergebnis des Bürgerentscheids lediglich eine Empfehlung an die Finanzbehörde ausgesprochen.

 

Hiermit geht einher, dass auch die Abgabe eines Drittels der erforderlichen Stimmen (das sogenannte Drittelquorum), in diesem Falle keine Sperrwirkung erzielen würde.

 

Praktisch bedeutet das, dass ein Abbruch durch das Bürgerbegehren – zumindest rechtlich bindend – nicht verhindert oder gestoppt werden kann.

 

Die Bürgerinitiative hat nun bis zum 26. Mai 2021 Zeit, die für das Zustandekommen erforderlichen 6.717 Unterschriften bei der Bezirkswahlleitung einzureichen.