Meiendorfer Stieg Einrichtung eines Lagerplatzes für Baucontainer, Baumaterialien und Baumaschinen II

Meiendorfer Stieg Einrichtung eines Lagerplatzes für Baucontainer, Baumaterialien und Baumaschinen II

Kleine Anfrage vom 22.04.2024

Drs. 21-8836

Sachverhalt:
Mit der Drucksache 21-8707 wurde vom Bezirksamt zum Lagerplatz am Meiendorfer Stieg Stellung genommen.
Zur Stellungnahme haben sich nun weitere Nachfragen ergeben.
Bisheriger Sachverhalt:
Seit Mai 2023 befindet sich am Meiendorfer Stieg, auf dem Grundstücksteil des Flurstückes 3606 nach Hausnummer 19, ein Lagerplatz für Baucontainer, Baumaterial und Baumaschinen. Die Zufahrt erfolgt über den Gehweg des Meiendorfer Stieges. Diese Überfahrt wird durch Lastkraftwagen und schweren Baustellenfahrzeugen genutzt.
Die Baustelleneinrichtung und der Lagerplatz für Baumaterialien wird nicht für ein Bauvorhaben am Meiendorfer Stieg genutzt. Dieser Standort wird als Logistikstandort genutzt für weit entfernte Baustellen in den Stadtteilen Farmsen-Berne und Rahlstedt. Dieser gewählte Standort Meiendorfer Stieg ist daher in gewerblicher Nutzung mit täglichen An- und Abfahrten von LKW-Fahrzeugen mit entsprechender Lärmbelastung für das Wohngebiet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 02.05.2024

1. Welche Nutzung von Gewerbe ist auf dem Flurstück 3606 laut Baustufenplan Farmsen- Berne mit der Ausweisung W 2 o möglich?

Bezirksamt Wandsbek:
Bei der Ausweisung W2o handelt es um eine Festsetzung auf Grundlage der Baupolizeiverordnung (BPVO). In einem solchen Gebiet ist für etwaige gewerbliche Nutzungen im
Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben als zulässig oder unzulässig eingestuft wird.

2. Entspricht die augenblickliche Nutzung des Flurstückes 3606, für den Zeitraum vom 08.03.2021 bis 07.03.2026, als Logistikstandort mit täglichen An- und Abfahrten von LKW-Fahrzeugen, dem Sondernutzungsantrag vom 10.02.2021?

Bezirksamt Wandsbek:
Eine Sondernutzungsgenehmigung für eine Gehwegüberfahrt (öffentliche Fläche) entfaltet keine baurechtliche Wirkung auf die Nutzung einer Grundstücksfläche. Bei der angesprochenen Nutzung des Flurstücks 3606 handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, welche an sich keine gewerbliche Nutzung darstellt.

3. Wurden Anfahrtszeiten für die An- und Abfahrten von LKW-Fahrzeugen im Sondernutzungsantrag vereinbart?

Bezirksamt Wandsbek:
Nein

a. Wenn ja, welche?

Bezirksamt Wandsbek:
Entfällt.

b. Wenn nein, warum nicht?

Bezirksamt Wandsbek:
Die Sondernutzungsgenehmigung für die Baustellenüberfahrt enthält keine Regelungen über Anfahrts- und Abfahrtszeiten von Verkehren, da dies nicht Regelungsgegenstand
des Hamburgischen Wegegesetzes ist.

Hier finden Sie die Anfrage.