Bebauungspläne von Gewerbegebieten mit der Festlegung: „Stellplätze unter den Gebäuden in Tiefgaragen“

In den Gesetzen der Bebauungsplänen Rahlstedt Nr. 105, 109 und 131 wurde festgestellt, dass die Stellplätze unter den Gebäuden in Tiefgaragen unterzubringen sind, siehe:

 

Bebauungsplan Rahlstedt 105 § 2 Nr. 10

Bebauungsplan Rahlstedt 109 § 2 Nr. 5

Bebauungsplan Rahlstedt 131 § 2 Nr. 15

 

In der überwiegenden Anzahl der Bauanträge, für die gewerblichen Objekte, in den Bebauungsplänen Rahlstedt Nr. 105, 109, 131 werden Befreiungen beantragt, damit die Stellplätze in offener Bauweise auf dem Grundstück erstellt werden können und nicht in Tiefgaragen unter dem Gebäude.

Die Befreiungen, die Stellplätze in offener Bauweise auf dem Grundstück zu erstellen, werden durch die Verwaltung befürwortet.

 

Hier finden Sie die kleine Anfrage.