Die Hamburgische Bürgerschaft hatte mit dem Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie für Fälle, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind, die Durchführung von Sitzungen im Wege von Video- und Telefonkonferenzen ermöglicht. Hierbei enthielt § 13 Abs. 3 Satz 4 BezVG die Fassung, dass solche Sitzungen nicht öffentlich sind.
Mit Beschluss vom 18.01.2021 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek auf Antrag der Fraktionen SPD, Grünen und CDU, dem sich in der Sitzung FDP und Linke anschlossen, einstimmig u.a. dass digitale Sitzungen der Bezirksversammlungen, ihrer Ausschüsse und der acht Jugendhilfeausschüsse grundsätzlich weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Hamburgische Bürgerschaft hat nunmehr am 27.01.2021 über ein Zweites Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie Beschluss gefasst. Dieses – noch nicht verkündete – Gesetz soll in Art. 1 das Bezirksverwaltungs-gesetz ändern:
§ 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 705), erhält folgende Fassung:
„Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch die Bezirksversammlung oder in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann.“
Mit Art. 2 soll das Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – wie folgt geändert werden:
In § 8 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird folgender Satz angefügt:
„Sitzungen der Jugendhilfeausschüsse mittels Telefon- oder Videokonferenz nach § 13 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes sind abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes grundsätzlich öffentlich; der Öffentlichkeit ist hierfür Zugang über elektronische Übermittlungswege zu gewähren.“
Im Übrigen sollen die Auswirkungen der Änderungen evaluiert werden (Art. 3) und das Außerkrafttreten der Regelungen der § 13 Abs. 3 bis 5 BezVG und § 8 Abs. 4 Satz 2 AG SGB VIII wird auf den 31.10.2021 festgelegt (Art. 4). Außerdem wird der Senat ersucht, zu prüfen, ob es den Bezirksversammlungen und der Verwaltung möglich ist, mit anderen datenschutzkonformen Medien als dem in der Verwaltung verwendeten Konferenztool zu tagen.
Da die Bürgerschaft einen anderen Lösungsansatz gewählt hat, als durch den Hauptausschuss vorgeschlagen wurde und die Entscheidungen über die Öffentlichkeit (Teil-)digitaler Sitzungen nunmehr durch die Bezirksversammlung selbst oder den Hauptausschuss getroffen werden sollen, ist die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung anzupassen.