Mit dem Amtl. Anz. Nr. 43 am Freitag, den 4. Juni 2021 Seite 922 wurde folgendes mitgeteilt:
Beabsichtigung einer Widmung von Wegeflächen im Bezirk Wandsbek
– Rahlstedter Kirchenstieg –
Es ist beabsichtigt, folgende Verfügung zu erlassen:
Nach § 6 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83) mit Änderungen, wird die im Bezirk Wandsbek, Gemarkung Alt-Rahlstedt, Ortsteil 526, belegene Wegefläche, Rahlstedter Kirchenstieg (Flurstück 339 [1774m²]), vom Altrahlstedter Stieg abzweigend, mit sofortiger Wirkung dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmet.
Im Amtlichen Anzeiger“ vom 20.12.2016 wurde die Entwidmung der Wegeflächen am Rahlstedter Kirchenstieg bekannt gegeben:
Mit der Entwidmung verlor der Rahlstedter Kirchenstieg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die eingezogenen Straßen (Weg, Platz) dürfen nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. Ebenso entfallen durch die Endwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straßen.
In der Drucksache 21/7441 (Hamburger Bürgerschaft) wurde die Endwidmung zum Rahlstedter Kirchenstieg wie folgt erläutert:
Die öffentliche Straße Rahlstedter Kirchenstieg steht weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung. Auch die straßenrechtlichen Rechte und Pflichten sind geblieben. Die Entwidmungen erfolgten nur zur Anpassung an die jetzige Wegeführung. Die Widmungen, die korrigiert werden mussten, bezogen sich noch auf eine ursprüngliche Wegeführung, die in historischen Karten erkennbar ist. Die Flächen sind zwischen den Jahren 1950 und 1960 in den Karten nicht mehr ersichtlich. Sollte mit der erwähnten Einbeziehung der Straße der Wegfall der Straßen und Löschung der Straßennamen gemeint sein, so liegt eine Fehlinformation vor, da die vorhanden Straßen- beziehungsweise Wegeflächen erhalten bleiben.