Aus der Antwort des Senats zur Drucksache 22/3462 geht hervor, dass u. a. auf dem Schulsportplatz Neusurenland in einem ehemaligen Schützengraben eventuell Munitionsbestände hinterlassen und zugeschüttet worden sein könnten.
In der Antwort heißt es wörtlich: „Im Rahmen einer beantragten Luftbildauswertung / Gefahrenerkundung wurde 2016 festgestellt, dass sich eine militärische Anlage auf der Antragsfläche befand. Diese Militärische Anlage in Form eines Schützengrabens zieht sich auch auf den benachbarten heutigen Sportplatz weiter. Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung wurde die Fläche des Schützengrabens als Kampfmittelverdachtsfläche eingestuft, da an solchen Orten zum Kriegsende häufig Munitionsbestände hinterlassen und zugeschüttet wurden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 hat die Feuerwehr den Grundeigentümer der Sportplätze, die seinerzeitige Behörde für Schule und Bildung, über diesen Sachverhalt benachrichtigt. Zu dieser Benachrichtigung ist die Feuerwehr nach § 7 Kampfmittelverordnung verpflichtet, da ab diesem Zeitpunkt eine ehemals als kampfmittelfrei geltende Fläche wieder als Verdachtsfläche eingestuft wurde.
Auf Antrag der damaligen Behörde für Umwelt und Energie (BUE) wurde 2017 das gesamte Gelände der Sportplätze noch einmal ausgewertet. Mit Stellungnahme vom 22. September 2017 wurde der Sachverhalt der BUE mitgeteilt. Da es keine weiteren Veränderungen gegenüber der alten Stellungnahmen gegeben hat, wurde der Grundeigentümer nicht erneut benachrichtigt.“ Zitat Ende.
Sofern der Verdacht weiterhin besteht, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Gefahr besteht, dass Kampfmittel an die Oberfläche geraten und dass es dadurch zur Gefährdung der sich dort betätigenden Kinder kommen kann. Diese Gefahr muss eindeutig ausgeschlossen sein.